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SWK 3, 20. Jänner 1995, Seite 014

Gebühren: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ein Vertrag, in dem sich mehrere Unternehmer zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, um Werbeaufwendungen für den Vertrieb bestimmter Waren unter einer einheitlichen Marke aufgrund von Franchise-Verträgen gemeinschaftlich zu tragen, unterliegt nicht der Rechtsgebühr fürGesellschaftsverträge- (§ 33 TP 16 Abs. 1 Z 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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