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Verfallsfrist ? Sittenwidrigkeit
•Verfallsfrist - Sittenwidrigkeit
Eine dreimonatige kollektivvertragliche Ausschlußfrist für Anspruch auf Überstundenentgelt ist nicht unangemessen kurz und nicht sittenwidrig, auch wenn die Geltendmachung der Ansprüche aus Überstundenentlohnung spätestens am 5. des Folgemonates (ohne Ausschlußwirkung bei Nichteinhaltung dieser Frist) zu erfolgen hat. (Zu §§ 879, 1451 ABGB; 9 Ob A 9/94)