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SWK 3, 20. Jänner 1995, Seite 068

"Unpfändbare Freibeträge (""Existenzminimum"") ab 1995"


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Der allgemeine Grundbetrag des Existenzminimums (§ 291 a Abs. 1 EO) beträgt
monatlich
7.710 S
wöchentlich
1.780 S
täglich
260 S
Der erhöhte allgemeine Grundbetrag beträgt:
wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Sonderzahlungen erhält, die jedoch nicht die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (§ 291 a Abs. 2 EO):
monatlich
8.300 S
wöchentlich
1.920 S
täglich
280 S
bzw. wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Sonderzahlungen erhält (§ 291 a Abs. 3 EO):
monatlich
8.900 S
wöchentlich
2.060 S
täglich
300 S
Der Unterhaltsgrundbetrag beträgt:
pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird (§ 291 a Abs. 4 EO):
monatlich
1.430 S
wöchentlich
330 S
täglich
48 S
insgesamt höchstens jedoch:
monatlich
7.150 S
wöchentlich
1.650 S
täglich
240 S
Der unpfändbare Geldbetrag (§ 292 Abs. 4 EO) bei Zusammenrechnung mit Sachleistungen beträgt:
monatlich
3.855 S
wöchentlich
890 S
täglich
130 S
Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls der Teil der Berechnungsgrundlage, der
monatlich
32.000 S
wöchentlich
7.400 S
täglich
1.070 S
übersteigt (§ 291 a Abs. 7 EO). (Existenzminimum-Verordnung 1995 des Bundesministers für Justiz, BGBl. 62/1995)

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