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SWK 12, 20. April 1995, Seite 036

Handelsunternehmen bei Anfechtung der KU 1 abgeblitzt

VfGH anerkennt Umsatz als Bemessungsgrundlage

(apa) - Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Heranziehung des Umsatzes als Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1 (KU 1). Die Verfassungsbeschwerde von mehreren Handelsunternehmen gegen die "KU 1" wird im kürzlich zugestellten Erkenntnis vom mit der Geschäftszahl 1933/94 abgewiesen.

Gegen die Ende April 1994 neu beschlossene Kammerumlage, die kraft 10. Handelskammergesetznovelle 1993 den Mitgliedern der Wirtschaftskammern zu deren Finanzierung vorgeschrieben wird, waren im Vorjahr elf große Lebensmittelketten massiv Sturm gelaufen. Sie hatten argumentiert, es sei gleichheitswidrig, den Umsatz als Basis für eine Umlage heranzuziehen. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, daß ein System der Finanzierung der Wirtschaftskammern, das an verschiedene Kriterien - und dabei auch an den Umsatz - anknüpft, nicht unsachlich sei.

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