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SWK 12, 20. April 1995, Seite 046

Außenhandelsförderungsbeitrag

Die Einhebung desAußenhandelsförderungsbeitragesstand ab im Widerspruch zum EWR-Abkommen - (Art. 10 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

Das EWR-Abkommen ist in der Fassung des Anpassungsprotokolls mit in Kraft getreten.

Die Finanzbehörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich damit begründet, daß dem Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz als Spezialgesetz gegenüber dem EWR-Abkommen der Vorrang einzuräumen sei.

Es ist davon auszugehen, daß das EWR-Abkommen sowohl von den Zielsetzungen als auch vom gesamten Systemansatz her im wesentlichen als multilateraler völkerrechtlicher Vertrag traditioneller Art zu verstehen ist. Zu den durch Art. 9 Bundesverfassungsgesetz rezipierten allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gehört vor allem der Grundsatz der Vertragstreue. Es müssen daher die innerstaatlichen Rechtsnormen so ausgelegt werden, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten.

Gemäß Art. 10 des EWR-Abkommens sind Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten. Zur Auslegung des Begriffes der "abgabengleichen Wirkung" hat der EuGH...

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