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Sachverständiger für das Rechnungswesen
• Ein gerichtlich beeideterSachverständigerfür das Rechnungswesen, der nicht Wirtschaftstreuhänder ist, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus - (§ 22 EStG 1972)
"Der Beschwerdeführer meint, daß die ,formale Zugehörigkeit zu einer Kammer‘ keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit haben könne. Er übersieht dabei, daß die belangte Behörde zu Recht nicht die mangelnde Berufsausübungsbefugnis, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als maßgebend dafür erachtet hat, daß dieser keine einem Wirtschaftstreuhänder ähnliche Tätigkeit entfaltet habe. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 87/13/0027, in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, übt ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Rechnungswesen keine einem Wirtschaftstreuhänder ähnliche freiberufliche Tätigkeit aus, weil mit einer solchen Tätigkeit ,nur ein nicht wesentlicher Teilbereich der Befugnisse eines Wirtschaftstreuhänders ausgeschöpft‘ wird. Die für einen Wirtschaftstreuhänder berufstypische Tätigkeit besteht in der Beratung und insbesondere in der Vertretung von Parteien vor den Abgabenbehörden. Eine derartige Tätigkeit übt der Beschwerdeführer...