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Mindestkörperschaftsteuer im Konkursverfahren (FLD für Tirol)
Ob die "Geschäftstätigkeit" nach der Konkurseröffnung aufrechterhalten wurde, ist ohne Bedeutung. Desgleichen ist auch nicht von Belang, ob die Gemeinschuldnerin noch ein (positives) Einkommen erzielen kann. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hängt die Steuerpflicht nicht davon ab, ob im Vorauszahlungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen Gewinne bzw. Einkommen erwirtschaftet werden, die zu einer Steuerbelastung in einer Höhe führen, die eine vollständige Anrechnung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten (Mindest-)Vorauszahlungen ermöglichen würde. Welche Auswirkungen sich im Insolvenzverfahren gegebenenfalls auf die Verpflichtung eines antragstellenden Gläubigers zum Kostenvorschuß ergeben, ist im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. (§ 24 Abs. 4 KStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )