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Wechsel der Gewinnermittlungsart (FLD für Tirol)
Die Wahl der Gewinnermittlungsart trifft der Steuerpflichtige bereits mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung. Durch bloßes Aufzeichnen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sei es auch mittels des Einsatzes eines EDV-Programmes mit Barverrechnung, werden noch keine Bücher, nämlich Aufschreibungen geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG möglich machen. Ein Betriebsvermögensvergleich setzt vielmehr eine laufende Bestandsverrechnung voraus. Sie erfordert eine Buchhaltung, die so eingerichtet ist, daß sie laufend einen Überblick über den Stand des Vermögens und des Erfolges des Betriebes zu geben vermag. Daran fehlt es, wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten (aus dem laufenden Geschäftsverkehr) nicht schon während des Jahres erfaßt werden und lediglich auf den Beginn und das Ende des betreffenden Jahres ein Vermögensstatus erstellt wird. (§ 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1972; Entscheidung der FLD für Tirol vom )