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Punzierungspflichtige Waren
• Bei Beanstandung vonpunzierungspflichtigen Warenbeginnt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde erst mit der Ausfolgung des amtlichen Befundes an die Partei - (§ 44 Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), (Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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