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Säumniszuschlag: Nachsicht
• DieNachsicht eines Säumniszuschlageskann nicht deshalb verlangt werden, weil der Abgabepflichtige seine Umsatzsteuer nicht rechtzeitig eingezahlt hat, sondern durch Übertragung eines Umsatzsteuerguthabens seines Geschäftspartners abdecken wollte und die Übertragung nicht zustande kam - (§ 236 Abs. 1 BAO)
"Die Beschwerdeführerinnen hatten mit der B. AG einen Rahmenvertrag betreffend die Kompensation von Steuerguthaben geschlossen. Aufgrund dieses Rahmenvertrages wurden von der B. AG am Umbuchungsanträge gestellt, mit denen die Umsatzsteuervorauszahlungen der Beschwerdeführerinnen für den Voranmeldungszeitraum Jänner 1994 abgedeckt werden sollten. Im Vertrauen auf das Vorhandensein eines von der B. AG "überrechneten" Steuerguthabens deckten die Beschwerdeführerinnen ihre am fälligen Umsatzsteuervorauszahlungsschulden nicht ab, wobei die Beschwerdeführerinnen allerdings nicht wußten, daß das Steuerguthaben der B. AG aus einer erst am vorgenommenen Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1993 resultierte, die aufgrund einer am rückwirkend zum gelegten Schlußrechnung einer gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenoss...