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SWK 29, 10. Oktober 1995, Seite 108

Grundstück: gemeiner Wert

Die brauchbarste Methode für die Feststellung desgemeinen Werteseines Grundstückes ist der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten Kaufgeschäften - (§ 10 BewG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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