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ASoK 7, Juli 2020, Seite 276

Förderung der Ganzjahresbeschäftigung in der Baubranche und Erleichterungen bei der Kurzarbeit

Gerda Ercher-Lederer

1. Förderung der Ganzjahresbeschäftigung in der Baubranche

Mit dem Initiativantrag 703/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) geändert wird, sollen nachfolgende Maßnahmen zum Zweck der Erleichterung der Durchbeschäftigung von Arbeitnehmern in der Baubranche geschaffen werden:

1.1. Erhöhung der Refundierung der Nebenleistungen im Sachbereich Winterfeiertagsregelung

Derzeit werden dem Arbeitgeber bei der Refundierung der Kosten für die Winterfeiertage die Lohnnebenkosten lediglich pauschal in Höhe von 17 % erstattet. In Hinkunft soll diese nur historisch zu begründende Regelung dahingehend geändert werden, dass den Arbeitgebern analog zum Sachbereich Urlaub auch im Sachbereich Winterfeiertagsregelung die Lohnnebenkosten für Sozialversicherungsbeträge und lohnabhängige gesetzliche Abgaben und Beiträge in Höhe von 30,1 % refundiert werden (siehe § 13i Abs 4 BUAG). Im Gegenzug soll der Zuschlagsfaktor nach § 13k Abs 4 BUAG geringfügig erhöht werden (von derzeit 1,20 auf 1,30). Diese Neuerungen sollen mit in Kraft treten, damit bereits für kommenden Winter Anreize bestehen, Arbeitnehmer über den Winter zu beschäftigen.

1.2. Senkung des Zuschlagsfaktors im Sachbereich Überbrückungsgeld

Derzeit gilt für den gesamten ...

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