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SWK 29, 10. Oktober 1995, Seite 107

Haftung für Erbschaftssteuer

Ein Miterbe haftet als Gesamtschuldner auch für dieErbschaftssteueraller am Erbfall Beteiligten - (§ 13 Abs. 2 ErbStG)

Im Beschwerdefall war durch die Einantwortung der Nachlaß beendet. Es war ein ruhender Nachlaß nicht mehr vorhanden. Damit wurde einer Heranziehung des Nachlasses zur Haftung für die in Rede stehende Erbschaftssteuerschuld die Grundlage entzogen. (Abweisung)

(, AW 94/16/0052)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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