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GrESt: Befreiung
• EinDachbodenraum,der nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet ist, ist bei Feststellung der für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer maßgebenden Nutzfläche von 130 m2 nicht anzusetzen - (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955)
"Daß ein Dachbodenraum im Wohnungsverband liegt bzw. an den zum Wohnen geeigneten Raum anschließt, führt noch nicht dazu, daß dieser Raum, sofern er ein ,Dachboden‘ ist, in die Nutzfläche mit einzurechnen ist. Wurde tatsächlich ... in dem in Rede stehenden ,Dachbodenausbau‘ bloß die Dachhaut isoliert und zur Wärmeisolierung eine niedrige Zwischenwand errichtet, sonst aber keine weitere Ausstattung mit einer Eignung für Wohn- oder Geschäftszwecke vorgenommen, die einen wesentlichen Unterschied zum übrigen von der Behörde anerkannten Dachbodenraum bedeuten würde, dann zählt dieser Dachbodenraum nicht zur Nutzfläche." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0072)