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SWK 29, 10. Oktober 1995, Seite 106

VfGH: Salzburger AltstadterhaltungsVO

Antrag des VwGH aufteilweise Aufhebungder Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 abgewiesen - (§ 7 Abs. 3 AStVO 1982 LGBl. für das Land Salzburg 60/1982, i. d. F. der Verordnung LGBl. für das Land Salzburg 69/1988)

Die angefochtene Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

... "(3) Mit Ausnahme von Steckschildern dürfen Ankündigungen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden; Steckschilder sind auch im Bereich des ersten Obergeschoßes zulässig."

In dem Erkenntnis wird zunächst dargelegt, daß die angefochtene Verordnungsbestimmung eine gesetzliche Grundlage hat. Sodann wird ausgeführt:

"... Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die getroffene Regelung - wie in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen - dazu führen kann, daß die Genehmigung für die Anbringung neuer Anlagen im Bereich von Obergeschoßen auch dann zu versagen ist, wenn diese bereits bestehende Anlagen ersetzen, mögen die bestehenden Anlagen auch größer oder höher angebracht gewesen sein (ähnliches gilt für die Änderung bestehender Anlagen). Es kann jedoch dem Normgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er bei einer Durchschnittsbetrachtung (vgl. VfSlg. 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 8871/1980, 11.469/1987, 11.615/1988) davon ausg...

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