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VfGH: Kurzparkzone Wien
• Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenzeitliche Parkverbotein Wien und lediglich den Bewohnern des betreffenden Gebietes vorbehaltene Parkmöglichkeit - (Kurzparkzonenverordnungen in Wien)
Es ist sachgerecht, die Erschwernisse, die durch diese Verkehrsbeschränkung hervorgerufen werden, dadurch auszugleichen, daß die Bewohner bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Kurzparkzone nach Maßgabe des § 45 Abs. 4 StVO 1960 gegenüber anderen Straßenbenutzern bevorzugt behandelt werden. (Abweisung)
( u. a.)