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Die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer bei Selbstanzeigen (Schuchter, Webhofer)
Finanzvergehen können durch Schadensgutmachung entschärft werden
VON MAG. HELMUT SCHUCHTER UND MAG. JOHANN WEBHOFER
Dem Charakter von Vermögensdelikten entsprechend können Finanzvergehen, welche mit einer Abgabenverkürzung oder mit einem Einnahmenausfall verbunden sind, durch Schadensgutmachung entschärft werden. Dabei handelt es sich um ein altes, spezifisch österreichisches Rechtsinstitut, das mit dem Ausdruck "Tätige Reue" als Strafaufhebungsgrund bekannt ist. Dieser Strafaufhebungsgrund fordert seinem Inhalt und den Grenzen nach rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung. Die Handhabe dazu bietet im Finanzstrafverfahren die Einrichtung der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG. Unter anderem ist für die Straffreiheit unbedingte Voraussetzung, daß die offengelegten Abgaben rechtzeitig nach Maßgabe der Abgabenvorschriften entrichtet werden.
Im folgenden soll untersucht werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Entrichtung von Umsatzsteuer bei selbstangezeigten Vergehen als rechtzeitig anzusehen ist.
Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt Straffreiheit...