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Zu Zinsfälligkeit und Verjährung der Zinsforderung
§§ 914, 915, 1000, 1416, 1480 ABGB
Die Zweifelsregel des § 1000 Abs 3 ABGB, wonach Zinsen bei mehrjährigen Kreditverträgen mangels gegenteiliger Vereinbarung jährlich zu zahlen sind, wird von einfacher Vertragsauslegung verdrängt.
Aus der Begründung:
Gemäß § 1000 Abs 3 ABGB sind die Zinsen dann, wenn die Parteien über die Frist zu ihrer Zahlung keine Vereinbarung getroffen haben, bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen. Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Parteien des Darlehensvertrags zwar kein konkreter Rückzahlungstermin vereinbart. Es entsprach jedoch dem Verständnis der Parteien, dass das Darlehen zurückgeführt werden sollte, sobald die Tochter und der Beklagte ihre Eigentumswohnung verkauft hätten. Dafür gingen die Vertragsparteien von einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren aus. Nachdem die Wohnung nicht verkauft werden konnte, erklärten die Tochter und der Beklagte der Klägerin, dass sie das Haus noch renovieren müssten, das Geld noch nicht beisammen hätten und das Darlehen dann auf einmal zurückzahlen wollten, worauf sich die Klägerin offenkundig einließ.
Aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers (§ 914 ABGB) konnte ...