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SWK 17, 10. Juni 1995, Seite 062

Rechtsgebühr bei Vertragsverlängerung

In Fällen vonOptionenauf Vertragsverlängerungen ist die Rechtsgebühr von dem Entgelt zu entrichten, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht erfaßten Verlängerungszeiten entfällt - (§ 26 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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