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SWK 1, 1. Jänner 1995, Seite 001

Ausländerbeschäftigung: Die Möglichkeiten einer Sicherungsbescheinigung (Pichelmayer)

Dr. Manfred Pichelmayer

Die Möglichkeiten einer Sicherungsbescheinigung

VON DR. MANFRED PICHELMAYER

Sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zutreffen, bedarf es vor der Aufnahme ausländischer Arbeitskräfte einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines. Als Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (§ 2 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 709/1993).

Beabsichtigt ein österreichischer Unternehmer, einen Ausländer, dessen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtig ist, im Inland zu beschäftigen und befindet sich der Ausländer noch im Ausland, so ist eine Sicherungsbescheinigung zu beantragen. Dies gilt unter der Voraussetzung, daß der Ausländer in Österreich noch nie legal beschäftigt war.

Es empfiehlt sich in diesen Fällen, folgende Verfahrensschritte einzuhalten:

1. Beantragung einer Sicherungsbescheinigung (§ 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit 12 Wochen zu befristen; sie ist in begründeten Fällen zu verlängern. Für den Fall, daß dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben wird, hat die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice darüber mit Bescheid abzusprechen.

Der Antr...

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