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ÖBA 11, November 2014, Seite 858

Übertragung ausschließlich von Anfechtungsansprüchen auf den Treuhänder?

Bettina Nunner-Krautgasser

§§ 157h, 157 IO

Bestätigt das Insolvenzgericht rechtskräftig einen Sanierungsplan, wonach der Insolvenzverwalter als Treuhänder einen Anfechtungsanspruch verwerten soll, so ist dem Anfechtungsgegner dadurch zumindest dann, wenn er Insolvenzgläubiger ist, im Anfechtungsprozess der Einwand mangelnder Aktivlegitimation des Treuhänders abgeschnitten. Das Insolvenzgericht muss im Sanierungsplan regeln, wie im Fall des Prozessverlustes des Treuhänders die Mittel zur Abdeckung der Kosten aufgebracht werden, also eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Vorsorge für die Kosten treffen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet die Frage, ob der klagende Treuhänder (§§ 157 ff IO) zur Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs aktiv legitimiert ist; die Vorinstanzen haben die Aktivlegitimation bejaht.

Mit Beschluss vom hat das HG Wien über das Vermögen der T GmbH – im Folgenden kurz „Schuldnerin“ – das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Sanierungsplanvorschlag der Schuldnerin vom sah eine 20%ige Quote, zahlbar binnen zwei Jahren vor.

Am br...

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