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SWK 27, 20. September 1995, Seite 096

Verfahren: Akteneinsicht

Einem Haftungspflichtigen ist volle

Akteneinsichtzu geben - (§ 90 Abs. 1 BAO)

Der Kraftfahrer Erich K. führte 22.000 Liter Ethylalkohol in das Zollgebiet ein. Unter Vorlage gefälschter Begleitpapiere (Deklarierung der Ware als Fuselöl) wurde die Ware im Begleitscheinverfahren abgefertigt. Begleitscheinnehmerin war die beschwerdeführende Speditionsgesellschaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen wurde Erich K. der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG in Tateinheit mit jenem des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. c FinStrG schuldig erkannt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. An die beschwerdeführende Speditionsgesellschaft wurde ein Haftungsbescheid erlassen.

"Nach Zustellung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides, aber noch vor Einreichung der beschwerdegegenständlichen Berufungen gegen diesen Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Überlassung einer Kopie des an Erich K. ergangenen Eingangsabgabenbescheides, der sich übrigens nicht in den dem VwGH vorgelegten Akten befindet - eine Einsicht in die Akten, also insbesondere diejenigen Akten verweigert, die das Verfahren zur Erlassung des an Erich K. gerichteten Eingangsabgabenbesch...

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