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SWK 27, 20. September 1995, Seite 096

Gebühren: Bausparkassendarlehen

Die Gerichtsgebührenbefreiung i. S. d. § 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz gilt auch für einBausparkassendarlehen,das eine Bausparkasse zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer einzigen Wohnung gewährt - (§ 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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