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SWK 27, 20. September 1995, Seite 095

Gebühren: Gesellschaftsvertrag

Wenn in einem Vertrag über die Errichtung eineratypischen stillen Gesellschaftauch ein Darlehen vereinbart wird, ist die Rechtsgebühr für den Gesellschaftsvertrag von der Vermögenseinlage einschließlich des Darlehens zu entrichten - (§ 33 TP 16 Abs. 1 Z 2 GebG)

"Die von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingenommenen, gegensätzlichen Standpunkte lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Beschwerdeführerin - anders als die belangte Behörde - vermeint, es wäre zufolge des sogenannten Trennungsgrundsatzes des § 19 Abs. 2 Satz 1 GebG im vorliegenden Fall zwischen der mit 2 v. H. zu vergebührenden Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters und einem mit 0,8 v. H. zu vergebührenden Darlehen zu differenzieren. Den weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie in den weiteren von ihr eingebrachten Schriftsätzen ist folgendes entgegenzuhalten:

... Es geht hier um die Frage, ob neben der Vereinbarung einer stillen Beteiligung ein seiner Rechtsnatur davon unabhängiges Darlehen des stillen Gesellschafters an den Geschäftsherrn vereinbart wurde, oder ob die getätigte Vermögenseinlage insgesamt nur die Begründung einer stillen Beteiligung darstellt. Die auch von der Lite...

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