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SWK 14, 10. Mai 1995, Seite A 322

Gemeinnützige Fonds (BMF)

(BMF) - Der in den vorgelegten Statuten des Vereins bzw. Fonds festgelegte Zweck, nämlich die wirtschaftliche Aus- und Weiterbildung, kann, vor allem auch im Lichte der in den Fondsrichtlinien dargestellten Spezifikation der Förderungsmaßnahmen, nicht von vornherein als "gemeinnütziger" Zweck im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung gesehen werden. Gemeinnützigkeit wäre nur dann gegeben, wenn durch die Fördermaßnahmen eine Förderung der Allgemeinheit gegeben wäre und dies auch in den Statuten verankert wäre. Eine Förderung der Allgemeinheit wäre aber hinsichtlich der ersten drei in den Richtlinien genannten Förderungsformen nur dann gegeben, wenn sie nicht nur für Mitgliedsunternehmen der Trägervereine des Fonds zugänglich wären bzw. keine territoriale Einschränkung hinsichtlich der Herkunft der Förderungsweber gemacht wird (eine Einschränkung auf den Bereich eines Bundeslandes wäre nach ho. Auffassung unschädlich).

Darüber hinaus erscheint es bei einer ausschließlich in Form von Geldzuschüssen bzw. Preisen erfolgende Förderung zweifelhaft, ob die von der Bundesabgabenordnung geforderte Unmittelbarkeit der Förderung des begünstigten Zweckes durch den Rechtsträger gegeben ist.

Aus ertragsteuerlicher Sicht ...

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