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Sicherheitszuschläge
•In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung vonSicherheitszuschlägenin Betracht kommen - (§ 184 BAO), (Abweisung)
(, AW 93/14/0026)