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Grunderwerbsteuer: Vereinfachung durch Selbstberechnung (Takacs)
Selbstberechnung muß auch die Eintragungsgebühren umfassen
VON MAG. DR. PETER TAKACS
Kernstück der Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz 1987 und Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 682/1994, ist die Einführung einer Selbstberechnung für die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr. Ziel war es, die Möglichkeit zu schaffen, Abgaben, die im wesentlichen an vergleichbare Tatbestände anknüpfen (Erwerb von Grundstücken, Baurechten und Bauwerken), in vereinfachter Form an eine "zentrale Stelle" zu entrichten. Eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr wird in jenen Fällen ermöglicht, in denen sich der Steuerpflichtige eines Notars oder eines Rechtsanwaltes bedient. Hiebei ist die Selbstberechnung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern wahlweise möglich. Wird jedoch die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gewählt, so muß diese auch die Eintragungsgebühren umfassen.
Ein wesentlicher Bestandteil des Selbstberechnungsmodells ist die sogenannte Selbstberechnungserklärung. Neben bestimmten Angaben, die für die Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung der Eintragungsgebühren erforderlich sind, enthält sie eine Erklärung des Parteienvertreters, daß die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsg...