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SWK 23, 15. August 1995, Seite A 527

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Haltens von Pferden im Rahmen einer tierärztlichen Behandlungsleistung (FLD für Wien, NÖ und Bgld.)

Anfrage: Im Rahmen einer Pferdetierklinik erfolgt die Operation bzw. sonstige tierärztliche Behandlung von Pferden. Im Zuge der tierärztlichen Behandlung bzw. nach erfolgter Operation müssen die Pferde in der Regel mehrere Tage (bis zu Wochen) in der Pferdetierklinik verpflegt werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994 fällt das Halten von Tieren, die in der Anlage Z 1 genannt sind (somit auch Pferde), nach wie vor unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Aus den vorliegenden Kommentaren zum UStG 1972 (Kolacny-Mayer, Kranich-Siegl-Waba) ist ersichtlich, daß die Unterbringung, Fütterung und Pflege von Reit- und Rennpferden einschließlich dem täglichen Bewegen der Pferde als begünstigt erachtet wird. In diesem Zusammenhang wird aber immer nur auf einen Reitstall abgestellt. Im dUStG, wo die Leistung des Tierarztes unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fällt, wird für die Verabreichung von Medikamenten durch den Tierarzt, welche dem Normalsteuersatz unterliegt, die Notwendigkeit der Aufspaltung des einheitlichen tierärztlichen Entgeltes gefordert. Demzufolge scheinen auch die Leistungen der Pferdetierklinik keine einheitliche Leistung darzustellen. Eine Aufteilung des Entgeltes in tierärztliche Leistung (Regelsteuersatz) und die Haltung von Tieren (ermäßigter Steuersatz) scheint durchaus vertretbar und gesetzeskonform.

Beantwortung durch die FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

(FLD) - Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994 unterliegt das Halten von Tieren, die in der Anlage A Z 1 (somit auch Pferde) genannt sind, dem erm...

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