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SWK 23, 15. August 1995, Seite 515

Sonstige Leistungen im UStG 1994 (Kopp)

Mag. Peter Kopp

Grundlegende Änderungen im Vergleich zum bisherigen USt-Recht

VON MAG. PETER KOPP

Als Anpassung des österreichischen Umsatzsteuerrechtes an die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern wurde am das Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. Nr. 663/1994) beschlossen, das mit (i. d. F. BGBl. Nr. 819/1994 und BGBl. Nr. 21/1995) in Kraft getreten ist. Wesentliche Änderungen zum bisherigen Umsatzsteuerrecht ergeben sich bei der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen. Im folgenden sollen die komplexen und teilweise kasuistischen Bestimmungen systematisch dargestellt werden.

1. Einführung

1.1. Bisherige Rechtslage Nach § 3 Abs. 11 UStG 1972 war bei Bestimmung des Ortes sonstiger Leistungen darauf abzustellen, wo der Unternehmer ausschließlich oder überwiegend tätig wird, eine Handlung oder einen Zustand duldet oder eine Handlung unterläßt. Bei technischer und wirtschaftlicher Beratung und Planung für Anlagen, Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen, Erstellung von Gutachten und Datenverarbeitungsleistungen wurde im zweiten Satz des § 3 Abs. 11 UStG 1972 ausdrücklich klargestellt, daß bei Auswertung dieser Leistungen durch den Leistungsempfänger im Inland steuerbare Duldungsleistungen vorliegen. Speziell...

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