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Vorsteuerabzug bei Fahrschulkraftfahrzeugen
Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Fahrschulkraftfahrzeug liegt nur vor, wenn es ausschließlich Unterrichtszwecken dient. Eine Verwendung des KFZ zu privaten bzw. anderen betrieblichen Zwecken im Ausmaß von (insgesamt) 13% jährlich ist bereits schädlich (, zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 i. d. F. vor dem BG, BGBl. Nr. 410/1988, mit dem sich insoweit allerdings nichts geändert haben dürfte).