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Kongreßkosten für Ärzte
Voraussetzung für die Anerkennung ist die Teilnahme an den Seminaren
VON GERNOT HIERHAMMER
Verwaltungsgerichtshof wie Finanzlandesdirektionen haben wiederholt entschieden, daß Kongreß- und Seminarkosten für Ärzte steuerlich nicht berücksichtigt werden können, wenn das Angebot ein sogenanntes "gemischtes Programm" enthält. Unter einem solchen wird ein Programm verstanden, das neben medizinischen Fachvorträgen auch touristische Elemente nicht untergeordneten Umfanges enthält. In diesen Fällen genügte bereits das Programmheft für einen negativen Entscheid der Finanzverwaltung.
Nunmehr wird die Lernfähigkeit der Veranstalter damit dokumentiert, als das Kongreß-Aviso ausschließlich Fachvorträge - tagsüber und mit entsprechender Stundenzahl - ausweist. Der Argwohn des Steuerbeamten wird allerdings geweckt, wenn derlei Kongresse z. B. in der Winterhochsaison in Gstaad, Cortina oder Ischgl angesetzt werden; die Wissensvermittlung also nicht in einem Ballungsraum von Ärzten, wie etwa in Großstädten, sondern in touristischen Hochburgen erfolgt. Die Vermutung liegt nahe, daß weniger die Fortbildung auf medizinischem Gebiet gesucht wird, also betrieblichen Charakter hat, sondern vielmehr ei...