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SWK 16, 1. Juni 1995, Seite 059

Veräußerungsgewinn: Steuersatz

EinVeräußerungsgewinnist nur dann als außerordentliche Einkünfte mit dem Hälfte-Steuersatz zu versteuern, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind - (§ 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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