Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 1995, Seite A 372

Die Geschäftsraummiete ab 1. 1. 1995 (Heidinger)

Univ.-Prof. Dr. Gerald Heidinger

Der zivilrechtliche Ausgleich aus der Sicht von Mieter und Vermieter

VON DR. GERALD HEIDINGER

Nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 sind Geschäftsraummieten bekanntlich ab grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit (Nullregelung). Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der Unternehmer (= Vermieter) formlos die Geschäftsraummiete als steuerpflichtig behandeln, doch ist diesfalls der Normalsteuersatz von derzeit 20% anzuwenden. Wenn - was wohl in den meisten Fällen zutrifft - der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird es für den Vermieter am einfachsten und für den Mieter in der Regel am günstigsten sein, formlos für 20% Umsatzsteuer zu optieren.

Was aber ist Rechtens, wenn der Mieter keinen Vorsteuerabzug hat, sei es wegen

• eigener unechter USt-Befreiung wie z. B. für Banken, Versicherungen, Kasinos, ab 1997 auch Ärzte etc.,

• sei es, weil er als Kleinunternehmer keinen Regelbesteuerungsantrag stellt oder aber

• auch von einer Vorsteuerpauschalierung Gebrauch macht?

Umstellung langfristiger Verträge nach § 30 UStG 1994

Wie schon anläßlich der Einführung des UStG 1972 ist auch im UStG 1994 in § 30 eine in der Vollziehung in den Bereich des Bundesministeriums für Justiz fallende zivilrechtliche Übergangsbestimmung enthalten: Danach kann bei vor dem a...

Daten werden geladen...