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Die Geschäftsraummiete ab 1. 1. 1995 (Heidinger)
Der zivilrechtliche Ausgleich aus der Sicht von Mieter und Vermieter
VON DR. GERALD HEIDINGER
Nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 sind Geschäftsraummieten bekanntlich ab grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit (Nullregelung). Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der Unternehmer (= Vermieter) formlos die Geschäftsraummiete als steuerpflichtig behandeln, doch ist diesfalls der Normalsteuersatz von derzeit 20% anzuwenden. Wenn - was wohl in den meisten Fällen zutrifft - der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird es für den Vermieter am einfachsten und für den Mieter in der Regel am günstigsten sein, formlos für 20% Umsatzsteuer zu optieren.
Was aber ist Rechtens, wenn der Mieter keinen Vorsteuerabzug hat, sei es wegen
• eigener unechter USt-Befreiung wie z. B. für Banken, Versicherungen, Kasinos, ab 1997 auch Ärzte etc.,
• sei es, weil er als Kleinunternehmer keinen Regelbesteuerungsantrag stellt oder aber
• auch von einer Vorsteuerpauschalierung Gebrauch macht?
Umstellung langfristiger Verträge nach § 30 UStG 1994
Wie schon anläßlich der Einführung des UStG 1972 ist auch im UStG 1994 in § 30 eine in der Vollziehung in den Bereich des Bundesministeriums für Justiz fallende zivilrechtliche Übergangsbestimmung enthalten: Danach kann bei vor dem a...