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SWK 8, 10. März 1995, Seite 236

Akteneinsicht und Ausfolgung von Abschriften (BMF-Erlaß)

GZ 05 0701/2-IV/5/94

(BMF) - Nach § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Solche abgabenrechtliche Interessen liegen z. B. vor, wenn die Partei Daten ihres Abgabenkontos (z. B. Rückstände zu bestimmten Zeitpunkten) für die Abfassung ihrer Steuererklärungen benötigt. Daß diese Daten sich aus der Partei bereits zugeleiteten Unterlagen (z. B. Buchungsmitteilungen, Bescheiden) ergeben, rechtfertigt nicht die Verweigerung der diesbezüglichen Akteneinsicht.

Erfolgt der Antrag auf Akteneinsicht schriftlich (bzw. telegraphisch, fernschriftlich oder durch Verwendung eines Telekopierers), so unterliegt er, wenn er für die in § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG genannten Zwecke erfolgt, nicht der Eingabengebühr.

Nach § 85 Abs. 3 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO mündlich (somit nicht fernmündlich) entgegenzunehmen, wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist. Dies wird im allgemeinen bei Anträgen auf Gewährung der Akteneinsicht der ...

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