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Verlustvortrag bei Verschmelzung
• Bei einerVerschmelzungder Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft als aufnehmende Gesellschaft geht derVerlustvortragder übertragenden Gesellschaft auf die aufnehmende Gesellschaft über, obwohl der Verlust bei der übertragenden Gesellschaft durch Teilwertabschreibung der Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft entstanden ist - (Art. 1 § 1 Abs. 5 StruktVG), (Abweisung einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)
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