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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite 074

Lustbarkeitsabgabe Graz

FürGeldspielapparateund Unterhaltungsspielapparate ist in GrazVergnügungssteuerauch dann zu entrichten, wenn die Apparate nicht in öffentlichen Räumen gehalten werden - (§ 19 Grazer Lustbarkeitsabgabeverordnung 1987)

Die Grazer Lustbarkeitsabgabe kennt eine Einschränkung der Abgabepflicht für die Apparate auf den Betrieb bzw. das Halten in öffentlichen Räumen nicht. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß zu seinen Vereinslokalen ausschließlich Vereinsmitglieder Zutritt hätten und daher das Kriterium der "öffentlichen Räume" nicht vorliege, kommt deshalb kein rechtliches Gewicht zu. (Abweisung)

( [bisher 94/17/0087]; im gleichen Sinne betreffend die Lustbarkeitsabgabe der Stadtgemeinde Leoben)

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