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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite 073

Haftungsbescheid: Rechtswidrigkeit

Die Zitierung des Einkommensteuergesetzes ohne Angabe derJahreszahlin einem Haftungsbescheid bewirkt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn kein Zweifel daran besteht, welches Gesetz gemeint ist - (§ 224 BAO)

Die beschwerdeführende KG ist Nachfolgerin der C-GmbH, die eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft war. An der C-GmbH war als Mehrheitsgesellschafter A beteiligt. Im Zuge abgabenbehördlicher Ermittlungen wurde festgestellt, daß drei Klienten, die jahrelang als Klienten des A bezeichnet worden waren und die das Entgelt für Beratung und Betreuung an A bezahlt hatten, in Wahrheit Klienten der C-GmbH gewesen seien. Das Entgelt im Ausmaß von insgesamt 948.294 S sei daher zu Unrecht nicht an die C-GmbH, sondern direkt an deren Gesellschafter A geflossen. Die Abgabenbehörde erblickt in diesem Sachverhalt eine verdeckte Gewinnausschüttung der C-GmbH an ihren Gesellschafter A.

"Die Beschwerdeführerin rügt, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 95 EStG gestützt habe, ohne dieses Gesetz mit Zusatz einer Jahreszahl genauer zu bezeichnen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits das Einkommensteuergesetz 1988 gegolten habe, müsse die bloße Formulierung ,EStG‘ als Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz 1988 verstanden we...

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