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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite 025

Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Hinweise zur Ferialbeschäftigung (Trattner)

Dr. Hans Trattner

Jugendliche dürfen erst nach Vollendung des 9. Schuljahres beschäftigt werden

VON DR. HANS TRATTNER

Die Schulferien nahen, und viele Schüler oder Studenten suchen Beschäftigung in Betrieben, sei es entweder zu reinen vorgeschriebenen Ausbildungszwecken oder nur zum Erwerb von Nebeneinkünften. Auch Betriebe denken daran, Ferialpraktikanten, welcher Art auch immer, einzustellen. Es soll daher im folgenden Artikel auf sämtliche diesbezügliche Bestimmungen, insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, hingewiesen werden.

Grundsätzlich sind hier drei verschiedene Variationen der Beschäftigung möglich; nämlich Arbeitsverhältnis in Form eines echten Ferialpraktikanten, einem normalen Ferialarbeitsverhältnis sowie einem Volontariat.

Echter Ferialpraktikant

Nach wie vor gibt es die Institution des echten Ferialpraktikanten. Von einem solchen spricht man, wenn es sich um eine kurze, schulisch vorgeschriebene Tätigkeit im Betrieb handelt. Dabei muß im Vordergrund der Lernzweck stehen, eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit sowie eine Weisungsgebundenheit darf nicht gegeben sein. Der Ferialpraktikant hat sich allerdings in die allgemeine betriebliche Ordnung...

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