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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite 430

Die Beeinträchtigung der faktischen Effizienz des Rechtsmittelverfahrens vor dem VwGH und VfGH (Keppert)

Mag. Dr. Thomas Keppert

Möglichkeiten zur Behebung des unbefriedigenden Status quo

VON MAG. DR. THOMAS KEPPERT

Wie allgemein bekannt, zieht es insbesondere der VwGH (vereinzelt auch der VfGH) vor, Anträge auf aufschiebende Wirkung im Zuge einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid mit teilweise formalistischen Begründungen abzulehnen. Obwohl auch im höchstgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich anerkannt wird, daß die Möglichkeit, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, für die Effektivität des Rechtsschutzsystems von eminenter Bedeutung ist, ist die diesbezügliche Judikatur des VwGH (und teilweise des VfGH) äußerst unbefriedigend.

Gerade aufgrund der jüngeren Judikatur des VfGH ist im Bereich des administrativen und gerichtlichen Rechtsschutzes nunmehr davon auszugehen, daß die generell einseitige Belastung des Rechtsschutzsuchenden mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über sein Rechtsschutzgesuch dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung zuwiderläuft.

1. Die Judikatur des VfGH zur erforderlichen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen

In dem bahnbrechenden Erkenntnis vom , G 119/86, hat de...

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