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Beteiligung gemäß § 31 EStG
(BMF) - Ob eine Beteiligung an einer GmbH i. S. d. § 31 EStG 1988 vorliegt, ist grundsätzlich nach dem Anteil des Gesellschafters am Stammkapital zu beurteilen.
Eine am Unternehmen der GmbH bestehende echte stille Beteiligung i. S. d. Beteiligungsfondsgesetzes hat den Charakter von Fremdkapital. Die stille Beteiligung begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des stillen Gesellschafters, keinesfalls aber einen Anteil am Stammkapital der GmbH.
Die Einlage des stillen Gesellschafters kann daher nicht wie Stammkapital behandelt werden. Es ist sohin nicht zulässig, die stille Einlage dem Stammkapital hinzuzurechnen, um den Beteiligungsprozentsatz des Gesellschafters am Stammkapital der GmbH zu vermindern. Eine solche Verminderung ist nur bei den unter den Begriff der "Substanzbeteiligung" fallenden Genußrechten i. S. d. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und Partizipationskapitalanteilen i. S. d. BWG denkbar. (