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ÖBA 9, September 2021, Seite 649

In BaSAG-Angelegenheiten kommen die Garantien des Art 47 GRC zum Tragen

https://doi.org/10.47782/oeba202109064902

BaSAG, Delegierte VO (EU) 2015/63 (DelVO), Art 47 GRC, § 24 VwGVG

Die Anwendung der Delegierten VO (EU) 2015/63 (DelVO) betrifft eine Angelegenheit der „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC.

Das BaSAG ist unionsrechtskonform auszulegen. Die in Art 47 GRC festgelegten Garantien kommen zum Tragen. Bei Missachtung der Verhandlungspflicht im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.

[Dem revisionswerbenden Bankinstitut wurde von der FMA ein Beitrag zum Abwicklungsmechanismus vorgeschrieben. Das Bankinstitut ging dagegen mit Vorstellung vor, die von der FMA abgewiesen wurde, und erhob in der Folge Beschwerde an das BVwG, welche ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls abgewiesen wurde. Der VwGH hob das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.]

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat […] erwogen:

4.1 Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche aufgrund der Unterlassung der beantragten mündlichen Verhandlung von näher bezeichneter R...

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