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Finanzierungskosten bei Gesellschafterdarlehen (FLD für Tirol)
Zinsen für Fremdmittel (Refinanzierungskosten) zur Anschaffung einer Kapitalanlage bilden grundsätzlich Werbungskosten. Deren steuerliche Anerkennung kann auch nicht (nur) mit der Begründung verneint werden, daß ein Einnahmenüberschuß infolge Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers nicht mehr zustande gekommen ist. Handelt es sich um Fremdmittel ("Darlehen"), die der GmbH von ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter zur Verfügung gestellt worden sind, bedarf es einer eindeutigen Gestaltung der Rechtsbeziehungen, wie sie unter Fremden üblich sind. Daran mangelt es, wenn - bei völlig fehlenden Sicherheiten - im wesentlichen bloß vereinbart worden ist, daß Rückzahlungen "zu erfolgen haben, sobald ein Gewinn erwirtschaftet" wird und der GmbH über Jahre hinweg neue Mittel überlassen werden, obwohl diese - bereits nach kurzer Zeit "konkursrechtlich relevant überschuldet" - niemals in der Lage gewesen ist, Zinsen auszuzahlen. Dies, obwohl die Refinanzierungskosten des Gesellschafters in allen Jahren deutlich jene Beträge überschritten haben, die ihm von der GmbH gutgeschrieben worden sind. (§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )