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SWK 7, 1. März 1995, Seite 024

Wertpapierbörse: Mitgliedschaft

Der Präsident derWiener Börsekann das Ruhen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Wertpapierbörse verfügen, wenn dem Mitglied, einer Bank, vom Bundesminister für Finanzen die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt wurde - (§ 19 Abs. 2 BörseG), (Abweisung)

(, 0308)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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