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ÖBA 9, September 2021, Seite 647

Zum Rücktrittsgegner bei Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien

https://doi.org/10.47782/oeba202109064701

§§ 5, 14 KMG aF; § 9, 21 KMG 2019

Die Sonderbestimmungen über Veranlagungen in Immobilien sind anwendbar, wenn der Emittent mehr als 50% seiner Erträge aus der Überlassung (Vermietung, Verpachtung) und der Übertragung (Veräußerung) von Immobilien erzielt.

Verbraucher können vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht bestätigt wurde. Dieses Rücktrittsrecht kann nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden. Wird der Rücktritt von einem Treuhandvertrag geltend gemacht, ist das der Treuhänder.

Aus der Begründung:

Die Bekl ist eine Treuhandgesellschaft mit Sitz in D und Gründungskommanditistin einer dt GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand die Beteiligung an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ist, die ua Grundstücke entwickeln und verwalten. Nach § 5 Z 1 des Gesellschaftsvertrags der KG hält und verwaltet die Bekl, soweit sie Kommanditeinlagen für Treugeber übernimmt, diese nach Maßgabe eines separat abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages.

Die Kl ist eine private Anlegerin mit Wohnsitz in Österr. Sie zeichnete am in Österr die „Beitri...

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