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SWK 7, 1. März 1995, Seite 022

Werbungskosten: Arbeitszimmer

Ein Wohnzimmer, in dem auch privat genutzte Gegenstände in größerem Ausmaß aufbewahrt werden, kann nicht als nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer angesehen werden — (§ 16 EStG 1988) Der Beschwerdeführer ist Richter an einem Gerichtshof. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers von 8.141,60 S als erhöhte Werbungskosten geltend. Im Zuge des Berufungsverfahrens ordnete die FinanzlandesdirektionS. 023 einen Augenschein gemäß § 182 BAO an. Über die Besichtigung der Wohnung wurde eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer im wesentlichen folgende Angaben machte: Der Arbeitsraum enthalte an drei Seiten einen Wandverbau (Bibliothek). Die Bücher seien zu ca. 60% Fachliteratur und zu 40% andere Werke der Literatur (als „Privatsammlung“ bezeichnet). Es handle sich um „1600 Stück — maximal“. Das im Raum befindliche, aber nicht angeschlossene Farbfernsehgerät sei „ein Reservegerät für meine private Sphäre“. Die ebenfalls vorhandene Stereoanlage werde zwar von den Kindern des Beschwerdeführers benutzt, wenn letzterer nicht anwesend sei; dies sei ihnen aber vom Beschwerdeführer verboten worden. Der Beschwerdeführer selbst verwende den Raum ...

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