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Steuerliche Behandlung der mit einem Fruchtgenuß belasteten Privatliegenschaft
•Steuerliche Behandlung der mit einem Fruchtgenuß belasteten Privatliegenschaft (§ 18 Abs. 1 Z 1, § 29 Z 1 EStG)
(BMF) - Nach dem Sachverhalt der Eingabe hat der Vater der Tochter an einem Mietobjekt das Fruchtgenußrecht eingeräumt mit der Maßgabe, daß die Mieteinnahmen der Tochter zufließen, während der Vater alle Aufwendungen trägt. Ein derart eingeräumter Fruchtgenuß wird als Zuwendungs-Bruttofruchtgenuß bezeichnet.
Bei Bestellung eines Zuwendungs-Bruttofruchtgenusses unter Lebenden werden nach der Verwaltungspraxis (Abschnitt 2 Abs. 4 EStR 1984) die Einkünfte aus dem Mietobjekt dem Fruchtgenußbesteller zugerechnet; die Mieteinnahmen sind beim Zuwendungsfruchtnießer nicht einkommensteuerpflichtig und beim Fruchtgenußbesteller nicht abzugsfähig.
Die dem Fruchtnießer zukommenden Mieteinnahmen dürfen beim Fruchtgenußbesteller nicht als dauernde Lasten (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG) und beim Fruchtgenießer nicht als Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG berücksichtigt werden. Denn nach der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs. 3 EStG können Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG (freiwillige Zuwendungen) nicht als Sonderausgaben (§ 18 EStG) abgezogen werden. (