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ÖBA 9, September 2021, Seite 643

Zum Anwendungsbereich von § 27 Abs 6 ZaDiG aF (§ 56 Abs 3 ZaDiG 2018)

https://doi.org/10.47782/oeba202109064301

§ 27 Abs 6 ZaDiG aF; § 56 Abs 3 ZaDiG 2018

Ist auf das Vertragsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden, kommt § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 (= § 27 Abs 6 ZaDiG aF) auch dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl ist eine zu Verbandsklagen nach § 14 Abs 1 UWG und § 29 KSchG legitimierte Körperschaft öffentlichen Rechts.

Die Bekl mit Sitz in D betreibt ein Internetportal, über das – auch von österr Kunden – von ihr vermittelte Tickets für Flüge gebucht werden können.

Die Kl begehrt, gestützt auf § 28a KSchG iVm § 1 UWG, der Bekl aufzutragen, es ua im geschäftlichen Verkehr in Österr zu unterlassen, für den Fall der Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente (wie insb von Kreditkarten der Kreditkartenunternehmen Visa, MasterCard und American Express) von den Kunden zusätzlich zum Grundpreis hinzutretende Entgelte welcher Bezeichnung auch immer (insb sog Service-Fees) einzuheben.

Die Bekl lasse Zahlungen mit den genannten Kreditkarten zu, stelle aber allein bei Bezahlung mit VISA Electron keine Service-Fee in Rechnung. Dieses Zahlungsmittel, eine Pre-Paid-Kreditkarte, sei aufgrund seines geringen Marktanteils von unter 4% nicht gängig. Die Bek...

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