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SWK 33, 15. November 1995, Seite 138

Bestandvertrag: Gebühr

Wird in einem Bestandvertrag eineOptioneingeräumt, so ist die Gebühr vom Entgelt zu entrichten, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfaßten Verlängerungszeiten entfällt - (§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG)

Im Beschwerdefall wurde eine Bestanddauer von fünf Jahren vereinbart und gleichzeitig der Mieterin das Recht eingeräumt, das Mietverhältnis zu gleichen Bedingungen um bis zu 15 Jahren zu verlängern. Die Finanzbehörde berechnete die Gebühr vom 18fachen Jahreswert.

Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Dies hat nicht nur für die Begründung eines Vertragsverhältnisses, sondern in gleicher Weise auch für die Verlängerung eines ursprünglich zeitlich befristeten Vertrages zu gelten. Es spricht nämlich nichts dagegen, einer der Vertragsparteien das einseitig ausübbare Gestaltungsrecht zur Vertragsverlängerung einzuräumen. Einer "neuerlichen Willenseinigung" beider Vertragsparteien betreffend die Vertragsverlängerung bedarf es im Optionsfall nicht und es bewir...

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