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SWK 33, 15. November 1995, Seite 138

Gebühren: Bemessung

Für einen Vertrag, in dem das Recht derFruchtnießungfür immerwährende Zeit an einer Liegenschaft erworben wird, ist die Rechtsgebühr von der vollen Gegenleistung zu entrichten - (§ 33 TP 9 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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