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ÖBA 9, September 2021, Seite 639

Klauselentscheidung zu Karten-, Spar- und Safe-AGB

https://doi.org/10.47782/oeba202109063901

§§ 864a, 879 ABGB; § 1, 6, 28 KSchG; § 55, 63, 67, 68, 87 ZaDiG 2018

Klauselentscheidung zu Karten-, Spar- und Safe-AGB.

Aus den Entscheidungsgründen:

II. Zu den Klauseln 2 bis 15:
Klausel 2

8.1. Der Karteninhaber hat bei der Nutzung und nach Erhalt der Karte alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den persönlichen Code, Passwörter, Kartendaten und die Karte vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

1.1 Die Vorinstanzen folgten der Auffassung des Kl, dass die Klausel gegen § 63 Abs 1 ZaDiG 2018 verstoße. […]

1.3.1. Nach § 63 Abs 1 und 3 ZaDiG 2018 hat der ZDN unmittelbar nach Erhalt eines ZI alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen und bei der Nutzung des ZI die Bedingungen für dessen Nutzung und Ausgabe einzuhalten.

Die Bestimmung des § 63 ZaDiG 2018 ist im Haftungssystem des ZaDiG insofern von zentraler Bedeutung, als sich an die Verletzung der darin statuierten Pflichten des Kunden nach § 68 ZaDiG 2018 Schadenersatzansprüche des ZDL knüpfen (Kodek, ÖBA 2021, 21).

Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind dem ZI zugeordnete Daten und Merkmale, die nur dem ZDL und dem berechtigten Nutzer bekannt sind, etwa Geheimzahl (PIN) und die Tran...

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